Frank Preibsch Sachverständiger

 

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige 


 

Anforderungsprofil des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen


Es gibt freiberuflich tätige Sachverständige und solche, die sich gemäß § 36 der Gewerbeordnung (GewO) auf dem Gebiet der Wirtschaft betätigen oder betätigen wollen und von den Landesregierungen oder den von diesen für zuständig erklärten Körperschaften des Öffentlichen Rechts (IHK, Handwerkskammern, TÜV) in Form eines hoheitlichen Akts als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt wurden, und nur von solchen ist im Folgenden des die Rede, wenn von Sachverständigen gesprochen wird. Ganz allgemein gelten folgende Zulassungsvoraussetzungen:

·            Antrag des Bewerbers,

·            zu bejahender Bedarf an Sachverständigen für das jeweilige Sachgebiet,

·            Nachweis der besonderen Sachkunde,

·            zu bejahende Eignung des Bewerbers.

Nicht von ungefähr werden die Gerichte aufgrund der hohen Qualitätsstandards, die mit diesem Status / Zulassungsverfahren verbunden sind, sogar von Gesetzes wegen verpflichtet, In Straf- oder Zivilverfahren vorzugsweise nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten zu beauftragen, sofern dem keine besonderen Gründe entgegenstehen.

Anderen Auftraggebern, seien es Privatpersonen, Firmen, Behörden, mit diesen vergleichbare Institutionen oder Sonstigen, wird deshalb die Entscheidung nicht schwer fallen, ob sie sich zur Lösung ihres Problems an einen freiberuflichen oder einen öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen wenden sollten.