Frank Preibsch Sachverständiger

 

Das Privatgutachten

Jede Partei kann jederzeit einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachten beauftragen, das als Privatgutachten bzw. bei Verwendung im Rechtsverkehr auch als Parteivortrag bezeichnet und behandelt wird, da es nur die Sichtweise einer Partei darstellt. Selbst ein von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erarbeitetes Gutachten würde daran nichts ändern. Ein Gericht würde aus Gründen der Unparteilichkeit deshalb im Zweifel sicherlich einen anderen Gutachter in Anspruch nehmen, der allerdings nicht daran gehindert werde, die bereits getroffenen Feststellungen des Erstgutachtens in sein Gutachten mit einzubeziehen.

Der Vorteil eines Privatgutachtens kann darin bestehen, dass es erst gar nicht zu einem zeit- und kostenträchtigen Gerichtsverfahren kommen muss, wenn sich beide Parteien auf dessen Grundlage darauf verständigen, dass eine außergerichtliche Einigung für beide Seiten von Vorteil ist. Zum Beispiel, wenn sich der Auftragnehmer aufgrund der festgestellte Fakten nicht weiter der Einsicht verschließen kann, dass es für Ihn günstiger ist, beanstandete Mängel unverzüglich zu beheben , bzw. umgekehrt der Auftraggeber einsieht, das das vereinbarte Honorar doch in voller Höhe auszuzahlen ist, weil sich von ihm behauptete Mängel oder Schäden in Wahrheit überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in behauptetem Umfang als solcher zu qualifizieren war.

Ein weiterer Vorteil eines Privatgutachtens besteht darin, dass der Sachverständige alle Aspekte eines Mangels oder Schadens beleuchten darf während er sich in allen übrigen Fällen nur strikt auf die Beantwortung der ihm mit Gutachterauftrag gestellten Fragen zu beschränken hat.