Frank Preibsch Sachverständiger

 

Das Gerichtsgutachten

Können oder wollen sich die Parteien nicht auf der Grundlage eines Privatgutachtens, Schiedgutachtens / -verfahrens oder den Ergebnisse des selbstständigen Beweisverfahrens auf außergerichtlichem Wege einigen, so bleibt ihnen nur der Weg zum ordentlichen Gericht, das von Amts wegen einen Sachverständigen mit der Untersuchung der in Rede stehenden Streitfragen beauftragen kann und wird, soweit es nicht selbst über die Entscheidung notwendige Sachkunde verfügt. 

 

Dabei wird es, wie bereits erwähnt, in aller Regel nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zurückgreifen. Der Sachverständige ist verpflichtet, sich innerhalb einer ihm vom Gericht gesetzten Frist gutachtlich zu den im Untersuchungsauftrag konkret gestellten Fragen zu äußern. Wie im selbstständigen Beweisverfahren aber nicht zu Tatsachen oder Umständen, die nicht Gegenstand dieses Auftrages sind.

Anders als beim Privatgutachten fließen die Ergebnisse seines Gutachtens unmittelbar als Beweismittel in das Zivil- oder Strafverfahren ein. 

Soweit das Gericht die damit zusammenhängenden, oft sehr komplexen und technisch schwierigen Fragen nicht durch richterlichen Augenschein klären kann, wird es zu deren Beantwortung ohnehin einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen.

Die korrekte Untersuchung und Beurteilung solcher vor allem für die streitenden Parteien in tatsächlicher, rechtlicher und vor allem auch finanzieller Hinsicht außerordentlich bedeutsamer Fragen setzt bei dem damit beauftragten Sachverständigen überdurchschnittliche Sach- und Fachkompetenz sowie ein hohes Maß an Pflichtbewusstsein und Verantwortungsgefühl voraus.

 

Das selbständige Beweisverfahren


 

Das selbständige Beweisverfahren  dient der Beweismittelsicherung und kann beim Gericht beantragt werden, wenn bei Fortführung der Arbeiten hinsichtlich eines vermuteten oder offensichtlich bereits bestehenden Mangels oder Schadens die Gefahr der Verdeckung oder Vernichtung wichtige Beweismittels begründet erscheint.

Da für die Stellung des Antrags die Mitwirkung eines Anwalts nicht vorgeschrieben ist, kann er von den Parteien selbstständig gestellt werden. Allerdings will gut überlegt sein, ob man wirklich auf den Rat eines in Bausachen erfahrenen Anwalts verzichten will, denn je präziser die zu untersuchenden Fragen im Antrag formuliert werden, zu denen Beweise gesichert werden sollen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie auch Eingang in den Beweiserhebungsbeschluss des Gerichts finden, der allein die Grundlage für die Tätigkeit des Sachverständigen bildet. Mit anderen Worten: Der Sachverständige hat nur die Fragen zu untersuchen und zu beantworten, die Gegenstand des ihm vom Gericht erteilten Auftrags sind! Auf alle übrigen bei Gelegenheit der Untersuchung festgestellten Tatsachen oder Umstände hat er – anders als im Privatgutachten – nicht einzugehen!